die Grafik eines Blatts, welches zerrisen ist. Darauf ist die getrennte Skizze eines Hauses uns eines Scheidungspaares zu sehen

Scheidungsimmobilie: Wenn der Kredit noch nicht abgezahlt ist

Lassen sich Paare scheiden, denen eine Immobilie gehört, für die der Kredit noch nicht abgezahlt ist, dann ist das häufig eine große Herausforderung. Welche Kosten entstehen, welche Optionen bieten sich an, worauf sollten Scheidungspaare achten?

 

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Zu Beginn sollte man sich darüber im Klaren sein, wer die rechtliche Verantwortung für den Kredit trägt. Normalerweise sind beide Ehegatten gemeinsam verantwortlich, wenn sie den Kreditvertrag gemeinsam unterzeichnet haben. Das bedeutet, dass die Bank von jedem der beiden die vollständige Rückzahlung verlangen kann, unabhängig davon, wer in der Immobilie verbleibt oder wer im Grundbuch eingetragen ist.

Expertenrat einholen

Eine Scheidung bringt nicht nur emotionale, sondern auch organisatorische Herausforderungen mit sich. Ein Immobilienmakler kann helfen, die beste Lösung für Ihre Immobilie zu finden. „In der Region Nürnberg sehen wir oft, dass professionelle Unterstützung entscheidend ist, um die besten Entscheidungen zu treffen“, erklärt Pete Roman, Inhaber von Roman Immobilien.

a) Verkauf der Immobilie

Der Verkauf ist häufig der einfachste Weg, vor allem, wenn keiner der Partner die Immobilie behalten möchte oder kann. Der Erlös aus dem Verkauf wird verwendet, um den ausstehenden Kredit zu begleichen. Eventuelle Überschüsse werden unter den Partnern aufgeteilt.

Es ist ratsam, die Immobilie durch einen Fachmann bewerten zu lassen, um einen angemessenen Verkaufspreis zu ermitteln. Zudem sollte vor dem Verkauf mit der Bank geklärt werden, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird.

b) Übernahme der Immobilie durch einen Partner

Möchte ein Partner die Immobilie behalten, kann er den anderen auszahlen und den Kredit übernehmen. Dies setzt jedoch die Zustimmung der Bank voraus, die die Kreditwürdigkeit des verbleibenden Partners prüft.

Der verbleibende Partner sollte seine finanzielle Lage prüfen, um sicherzustellen, dass er den Kredit alleine tragen kann. Ferner ist es sinnvoll, mit der Bank über eine mögliche Umschuldung oder Anpassung des Kreditvertrags zu verhandeln.

c) Vermietung der Immobilie

Wenn weder ein Verkauf noch eine Übernahme möglich ist, kann die Vermietung der Immobilie eine Option sein, um die Kreditraten zu decken. Dies erfordert eine Absprache zwischen den Ex-Partnern bezüglich der Einnahmen und laufenden Kosten.

Es sollte ein klarer Vertrag über die Aufteilung der Mieteinnahmen und die Verantwortlichkeit für Reparaturen oder andere Ausgaben erstellt werden. Zudem sollten steuerliche Aspekte der Vermietung berücksichtigt werden.

d) Zwangsversteigerung

Sollte keine Einigung möglich sein und die Kreditraten nicht bezahlt werden können, droht eine Zwangsversteigerung. Diese Option sollte jedoch als letzter Ausweg betrachtet werden, da der Verkaufserlös oft weit unter dem Marktwert liegt.

Steuerliche Überlegungen einbeziehen

Bei einer Scheidung sollten auch steuerliche Überlegungen nicht außer Acht gelassen werden, insbesondere beim Verkauf oder der Vermietung der Immobilie. Es ist empfehlenswert, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um unerwartete Probleme zu vermeiden.

Schlussbetrachtung

Wenn der Immobilienkredit noch nicht vollständig zurückgezahlt ist, erfordert dies klare Kommunikation und sorgfältige Planung. Ob Verkauf, Übernahme oder Vermietung – jede Möglichkeit hat ihre eigenen Vor- und Nachteile, die individuell betrachtet werden müssen. Mit fachkundiger Beratung und professioneller Unterstützung können Sie eine Lösung finden, die sowohl Ihre finanziellen als auch persönlichen Interessen schützt.

Benötigen Sie Hilfe bei der Findung der besten Lösung für Ihre Immobilie nach einer Scheidung? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gerne.

 

 

Hinweise:
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

Foto: © chachar/Despositphotos.com